Heilmittel

 


Das folgende Formular stellt die ab dem 1. Januar 2021 gültige Verordnung für Heilmittel dar:

https://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Richtlinie_Katalog_Diagnoselisten_Jul2021.pdf
https://www.kbv.de/media/sp/Heilmittel_Diagnoseliste_Webversion.pdf



In der Heilmittelrichtlinie ist festgelegt, auf welche Heilmittel gesetzlich Krankenversicherte Anspruch haben beziehungsweise welche Heilmittel ihnen ärztlich verordnet werden dürfen.
Heilmittel sind Leistungen, die ärztlich verordnet sein müssen und die persönlich zu erbringen sind. Zu den Heilmitteln zählen Maßnahmen der Ergotherapie, Physiotherapie, der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie, der podologischen Therapie (medizinische Fußpflege) sowie der Ernährungstherapie.
Seit Inkrafttreten der neuen Heilmittelverordnung am 1. Januar 2021 gibt es für die Verordnung nur noch ein Formular (siehe Photos oben). Es können weiterhin mehrere Heilmittel parallel verordnet werden (z. B. Ergotherapie, Physiotherapie und Sprachtherapie bei Diagnose Hirninfarkt). Für jedes Heilmittel ist jeweils ein Formular zu verwenden: Auf der 1. Seite rechts oben wird dann das Heilmittel angekreuzt.



Voraussetzungen der Heilmittelverordnung
Quelle: Heilmittelrichtlinie der KBV, Kapitel B, §3, Absatz 2
Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um

  • eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
  • eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
  • einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken,
  • oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.


Verordnung von Heilmitteln im Rahmen des Entlassmanagements
Im Rahmen des Entlassmanagements können Ärztinnen/Ärzte in Krankenhäusern sowie in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation Heilmittel verordnen. Die Heilmittelbehandlung muss allerdings bereits innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufgenommen werden und darüber hinaus innerhalb von zwölf Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen sein. Kann die Heilmittelbehandlung in dem genannten Zeitraum  nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.


Beginn der Heilmittelbehandlung
Außer bei einer Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements hat die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. Liegt ein dringlicher Behandlungsbedarf vor, hat die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu beginnen; dies ist auf der Verordnung kenntlich zu machen. Kann die Heilmittelbehandlung in den genannten Zeiträumen  nicht aufgenommen werden, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.


Verordnungsfall
Quelle: Heilmittelrichtlinie der KBV, Kapitel B, §7, Absatz 1
Ein Verordnungsfall umfasst alle Heilmittelbehandlungen für eine Patientin oder einen Patienten auf Grund derselben Diagnose (d. h. die ersten drei Stellen des ICD-10- GM-Codes sind identisch) und derselben Diagnosegruppe nach Heilmittelkatalog.
...
Da sich der Verordnungsfall auf die Ärztin/den Arzt, auf die Erkrankung ihres/seines Patienten und auf das Verordnungsdatum bezieht, muss die Ärztin/der Arzt nicht mehr wie früher vorab in Erfahrung bringen, wieviel Heilmittel andere Kolleginnen oder Kollegen diesem Patienten verordnet haben.
...
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.*
*Beispiel: Eine Person hat 1 1/2 Jahre nach ihrem Schlaganfall weiterhin Sprachtherapiebedarf wegen einer globalen Aphasie. Nach der regulären Heilmittelverordnung kann die Ärztin/der Arzt bis zu 60 Therapieeinheiten (mit bis zu 20 Einheiten pro Verordnung) verordnen, ohne einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterliegen. Erhält die Person z. B. 2x/Woche Sprachtherapie, sind nach 20 Wochen bereits 40 Therapieeinheiten durchgeführt worden. Die 3. Verordnung über 20 Therapieeinheiten  ist bei Beibehalten der Therapiefrequenz von 2x/Woche nach 10 Wochen (2 1/2 Monaten) beendet. Erst in 3 1/2 Monaten würde ein neuer Verordnungsfall eintreten: Die Ärztin/der Arzt könnte dann wieder bis zu 60 Therapieeinheiten (mit bis zu 20 Einheiten pro Verordnung) verordnen, ohne einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu unterliegen. Bei Reduzierung der Therapiefrequenz auf 1x/Woche würde die Verordnung  20 Wochen (5 Monate) reichen, so dass nur 1 Monat "therapiefrei" wäre.


Orientierende Behandlungsmenge und Häufigkeit der Behandlung
In der Heilmittelverordnung ist eine Behandlungsmenge angegeben, mit der das Behandlungsziel erreicht werden soll. Ärzte können aber weitere Verordnungen ausstellen, sofern dies medizinisch notwendig ist. Bezüglich der Häufigkeit der Behandlung handelt es sich um eine Empfehlung. Auch hier kann die Ärztin/der Arzt mehr Therapien pro Woche auf die Verordnung schreiben.


Höchstmengen pro Verordnung
Für jede Verordnung gibt es Höchstmengen. Diese dürfen Ärztinnen/Ärzte nur in Ausnahmefällen überschreiten, etwa bei langfristigem Heilmittelbedarf oder bei einem besonderen Verordnungsbedarf.
Liegt ein langfristiger oder besonderer Heilmittelbedarf vor, können die notwendigen Heilmittel je Verordnung für eine Behandlungsdauer von bis zu 12 Wochen verordnet werden. In Abhängigkeit von der Therapiefrequenz wird dann die Anzahl der zu verordnenden Behandlungseinheiten auf der Verordnung vermerkt.


Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB)
Bei bestimmten Diagnosen besteht ein langfristiger Heilmittelbedarf: Die funktionellen und/oder strukturellen Schädigungen und die Beeinträchtigungen der Aktivitäten sind so schwer, dass die Behandlungsziele erst nach längerer Behandlung erreicht werden können oder dauerhaft Heilmittel notwendig sind (z. B. bei Querschnittlähmung).


Besonderer Verordnungsbedarf (BVB)
Bei bestimmten Diagnosen benötigen die Patienten Heilmittel in intensivem Ausmaß und haben daher einen besonderen Verordnungsbedarf. Im Gegensatz zum langfristigen Heilmittelbedarf ist die Anerkennung als besonderer Verordnungsbedarf  bei bestimmten Diagnosen zeitlich befristet (z. B. „längstens 1 Jahr nach Akutereignis”).
Die Verordnungen bei  langfristigem Heilmittelbedarf sowie bei besonderem Verordnungsbedarf können gleich ab der ersten Verordnung für einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen ausgestellt werden. Die Anzahl der Behandlungseinheiten ist dabei in Abhängigkeit von der Therapiefrequenz zu bemessen, z. B. 36 Behandlungen bei einer wöchentlichen Therapiefrequenz von drei Mal.
Bei den Diagnosen, die in der Diagnosenliste "Langfristiger Heilmittelbedarf / Besonderer Verordnungsbedarf" der KBV aufgeführt sind, ist ein Antrags- und Genehmigungsverfahren bei der Krankenkasse nicht mehr erforderlich.
Verordnungen im Rahmen des langfristigen Heilmittelbedarfs und/oder besonderen Verordnungsbedarfs unterliegen nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung, sie sind extrabudgetär*.


Beispiele für einen besonderen Verordnungsbedarf:
Bei den Diagnosen Hemiparese und Hemiplegie sowie die Ursachen eines Schlaganfalls (Intrazerable Blutung, Hirninfarkt, zerebrovaskuläre Krankheit) besteht laut der Diagnosenliste kein langfristiger Heilmittelbedarf, aber ein besonderer Verordnungsbedarf.
Die Diagnose Hemiparese (inkomplette Lähmung einer Körperhälfte infolge einer zentralen Läsion) oder Hemiplegie (vollständige Lähmung einer Körperhälfte  infolge einer zentralen Läsion) ist als eigene Diagnose gelistet;  es liegt ein besonderer Verordnungsbedarf ohne zeitliche Beschränkung der Verordnung von Physiotherapie und Ergotherapie vor.
Bei den  Diagnosen "Intrazerebrale Blutung", "Hirninfarkt" und  "Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit"  liegt zwar auch ein besonderer Verordnungsbedarf vor, Physiotherapie und Ergotherapie sowie Sprachtherapie dürfen aber nur längstens 1 Jahr nach Akutereignis mit den oben beschriebenen Vorteilen des besonderen Verordnungsbedarfs verordnet werden.
Sprachstörungen sind nicht als eigene Diagnosen gelistet, so dass eine der Diagnosen "Intrazerebrale Blutung", "Hirninfarkt" und  "Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit" auf der Verordnung für Sprachtherapie zur Behandlung einer Aphasie genannt werden muss. Beispielsweise kann eine Person mit einer globalen Aphasie nach einem Hirninfarkt im ersten Jahr nach dem Akutereignis aufgrund des besonderen Verordnungsbedarfs mehrere Verordnungen für Sprachtherapie mit einer Häufigkeit von 5x/Woche erhalten; eine Verordnung umfasst dann 60 Behandlungseinheiten für 12 Wochen.
Liegt das Akutereignis länger als ein Jahr zurück, kann aber natürlich weiterhin Sprachtherapie verordnet werden, wenn dies aus ärztlicher Sicht notwendig ist.
Ein Jahr nach dem Akutereignis tritt die reguläre Heilmittelverordnung in Kraft: Die Sprachtherapie-Verordnung darf dann nur noch über maximal 20 Therapieeinheiten ausgestellt werden, die Anzahl der hintereinander ausgestellten Verordnungen ist jedoch nicht limitiert. Die Ärztinnen und Ärzte könnten also weitere Verordnungen ausstellen, sofern sie dies für medizinisch notwendig halten. Diese Verordnungen unterliegen dann jedoch der Wirtschaftlichkeitsprüfung*. Bezüglich der Häufigkeit der Behandlung bei Aphasie wird in der Heilmittelverordnung eine Empfehlung ausgesprochen (1-3x/Woche); bis zu 60 Therapieeinheiten werden als orientierende Behandlungsmenge genannt. Es liegt also im Ermessen der verordnenden Ärztin / des verordnenden Arztes, ob die Therapie häufiger und/oder  länger als 60 Behandlungseinheiten durchgeführt werden soll. Bei schriftlich festgehaltener Begründung in der Patientenakte sollte eine Wirtschaftlichkeitsprüfung eigentlich ohne finanziellen Nachteil für die Ärztin/den Arzt ablaufen. Die Ärztin/der Arzt kann natürlich sicherheitshalber auch so verfahren, wie ich es im Beispiel "Neuer Verordnungsfall" (siehe oben) aufgeführt habe.
Fazit: Wenn bei einer Person nach einem Schlaganfall sowohl eine Hemiplegie bzw. Hemiparese als auch eine Aphasie diagnostiziert wird, ist es sinnvoll, sowohl eine der Diagnosen "Intrazerebrale Blutung", "Hirninfarkt" oder  "Folgen einer zerebrovaskulären Krankheit" als auch die "Diagnose Hemiparese/Hemiplegie" (ICD-10: G81.0 oder G 81.1) anzugeben,um die Vorzüge des  Sonderstatus "Besonderer Verordnungsbedarf" besonders im Hinblick auf Ergotherapie und Phsiotherapie nutzen zu können.
*Jeder Arzt hat ein Budget für Heilmittel-Verordnungen. Wird dieses Budget (Richtgrößenvolumen) überschritten, kann der Arzt in Regress genommen werden.


Verordnung eines Hausbesuchs
Die Verordnung eines Hausbesuchs ist nur dann zulässig, wenn die Patientin oder der Patient aus medizinischen Gründen die Therapeutin oder den Therapeuten nicht aufsuchen kann oder wenn sie aus medizinischen Gründen zwingend notwendig ist. Die Behandlung in einer Einrichtung (z. B. tagesstrukturierende Fördereinrichtung) allein ist keine ausreichende Begründung für die Verordnung eines Hausbesuchs.





Ergotherapie
Der Deutsche Verband Ergotherapie e. V. definiert Ergotherapie wie folgt (DVE 08/2007): "Ergotherapie unterstützt und begleitet Menschen jeden Alters, die in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt oder von Einschränkung bedroht sind. Ziel ist, sie bei der Durchführung für sie bedeutungsvoller Betätigungen in den Bereichen Selbstversorgung, Produktivität und Freizeit in ihrer persönlichen Umwelt zu stärken.
Hierbei dienen spezifische Aktivitäten, Umweltanpassung und Beratung dazu, dem Menschen Handlungsfähigkeit im Alltag, gesellschaftliche Teilhabe und eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu ermöglichen."
Ergotherapeuten arbeiten in den verschiedensten Fachbereichen wie z. B.Pädiatrie, Geriatrie, Orthopädie und Neurologie.Sie sind auch zuständig für Hirnleistungstraining bei neuropsychologischen Symptomen nach Schlaganfall und beraten bei der Hilfsmittelauswahl.
Genauere Informationen des DVE zu den ergotherapeutischen Aufgaben in der Neurologie und Geriatrie erhalten Sie nach Anklicken der folgenden Links:

https://dve.info/resources/pdf/ergotherapie/fachbereiche/90-pdf-gruppe-09-neurologie/file
https://dve.info/resources/pdf/ergotherapie/fachbereiche/88-pdf-gruppe-05-geriatrie/file


Ergotherapie-Praxen in Bonn und Umgebung
Auf der Internet-Seite des DVE (Deutscher Verband Ergotherapie e. V.) findet man nach Eingabe der Stadt sämtliche Ergotherapie-Praxen, die Mitglied im DVE sind:

https://dve.info/service/therapeutensuche

Darüber hinaus gibt es noch weitere Ergotherapie-Praxen, die nicht auf der Liste stehen, da sie entweder nicht Mitglied im DVE sind oder ihre Adresse nicht zur Veröffentlichung freigegeben haben. Diese Praxen sind u. U.  auf den GelbenSeiten zu finden.



Physiotherapie
Der Deutsche Verband für Physiotherapie e. V. (ZVK) definiert Physiotherapie wie folgt:


"Bei dem Begriff Physiotherapie handelt es sich um den Oberbegriff, der alle aktiven und passiven Therapieformen umfasst.   ...      Unter dem Oberbegriff  Physiotherapie findet sich daher einerseits die Krankengmnastik*, die dem Physiotherapeuten vorbehalten ist sowie andererseits die physikalische Therapie, also das Berufsfeld, in dem Physiotherapeuten und Masseure gleichberechtigt nebeneinander tätig werden. Die physikalische Therapie ihrerseits untergliedert sich in die Bereiche Massagen, Elektrotherapie, Hydrotherapie sowie Thermotherapie.
Physiotherapie (engl. physiotherapy) umfasst die physiotherapeutischen Verfahren der Bewegungstherapie (engl. kinesitherapy; therapeutic exercises) sowie die physikalische Therapie (physical therapy). Physiotherapie nutzt als natürliches Heilverfahren die passive - z.B. durch den Therapeuten geführte - und die aktive, selbstständig ausgeführte Bewegung des Menschen sowie den Einsatz physikalischer Maßnahmen zur Heilung und Vorbeugung von Erkrankungen. Physiotherapie findet Anwendung in vielfältigen Bereichen von Prävention, Therapie und Rehabilitation sowohl in der ambulanten Versorgung als auch in teilstationären und stationären Einrichtungen. Damit ist die Physiotherapie eine Alternative oder sinnvolle Ergänzung zur medikamentösen oder operativen Therapie.
*Der Begriff Krankengymnastik wird den modernen Anforderungen physiotherapeutischer Verfahren inzwischen nicht mehr gerecht, weil nicht nur „Kranke“ die Leistungen in Anspruch nehmen und „Gymnastik“ als Leibes- und Körperübung die verwendete Methodenvielfalt sehr einschränken würde.
Inzwischen hat sich das Berufsfeld weiterentwickelt, das erweiterte Verständnis lässt sich in der Bewegungstherapie zum Ausdruck bringen. Bewegungstherapie bildet die Hauptaufgabe der Physiotherapie. Sie ist ein dynamischer Prozess, der sich an die Steigerung der Belastbarkeit im Verlauf des Heilungsprozesses anpasst."


Physiotherapie-Praxen in Bonn und Umgebung
Auf der Internet-Seite des ZVK (Deutscher Verband für Physiotherapie e. V.) findet man nach Eingabe der Stadt sämtliche Physiotherapie-Praxen, die Mitglied im ZVK sind:

https://www.physio-deutschland.de/patienten-interessierte/physiotherapeutensuche.html


Darüber hinaus gibt es noch weitere Physiotherapie-Praxen, die nicht auf der Liste stehen, da sie entweder nicht Mitglied im ZVK sind oder ihre Adresse nicht zur Veröffentlichung freigegeben haben. Diese Praxen sind u. U.  auf den GelbenSeiten zu finden.




Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie
Für die Therapie von Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen in jeden Altersgruppen sind sowohl Logopädinnen/Logopäden als auch (akademische) Sprachtherapeutinnen/Sprachtherapeuten zuständig. Die beiden Berufsgruppen unterscheiden sich hinsichtlich der Ausbildung.
Auf der Internetseite des Deutschen Bundesverbandes für Logopädie e. V. (DBL) findet man auf der Startseite rechts oben ein Feld "Logopädensuche":

https://www.dbl-ev.de/



Auf der Internetseite des Deutschen Bundesverbandes für akademische Sprachtherapie und Logopädie e. V. (DBS) findet man ebenfalls auf der Startseite rechts oben ein Feld "Zum Therapeutenverzeichnis":

https://www.dbs-ev.de/start/


Darüber hinaus gibt es noch weitere Logopädie- bzw. Sprachtherapiepraxen, die nicht auf den Listen stehen, da sie entweder nicht Mitglied im DBL oder DBS sind oder ihre Adresse nicht zur Veröffentlichung freigegeben haben. Diese Praxen sind u. U.  auf den GelbenSeiten zu finden.
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Zuzahlung zu Hilfs- und Heilmitteln
Bei folgenden Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind Zuzahlungen zu leisten; die Quittung darüber wird kostenlos ausgestellt:

  • Arznei- und Verbandmittel
  • Hilfsmittel
  • Heilmittel
  • Fahrkosten (siehe oben unter Krankenbeförderung)
  • Häusliche Krankenpflege
  • Haushaltshilfe
  • stationäre Behandlung im Krankenhaus
  • stationäre Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen

Bei Hilfsmittelverordnungen sind 10 % des Abgabepreises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro für jedes Hilfsmittel zu bezahlen. Bei gemieteten Hilfsmitteln werden nur zehn Euro Zuzahlung für die gesamte Dauer der Mietzeit erhoben.
Bei Heilmittelverordnungen müssen 10 % der Behandlungskosten plus zehn Euro je Verordnung direkt an den Therapeuten gezahlt werden.



Befreiung von der Zuzahlung zu Hilfs- und Heilmitteln
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist man grundsätzlich von Zuzahlungen befreit, außer bei der Fahrtkosten-Zuzahlung.
Die Zuzahlungsgrenze wird anhand der jährlichen Familien-Bruttoeinnahmen berechnet und beträgt 2 %. Alle Zuzahlungen, die über diese Zuzahlungsgrenze hinaus anfallen, werden erstattet. Bei einer schweren chronischen Erkrankung liegt die Grenze bei 1 %; welche Erkrankungen dazu gehören, erfährt man bei seiner gesetzlichen Krankenkasse.
Man kann den Betrag in Höhe der Zuzahlungsgrenze bei der gesetzlichen Krankenkasse im Voraus einzahlen. Dann ist man ab dem Zeitpunkt der Einzahlung für ein Jahr von weiteren Zuzahlungen befreit. Die andere Möglichkeit ist das Sammeln der Zuzahlungsquittungen: Liegt die Summe der Zuzahlungen im Kalenderjahr über der Zuzahlungsgrenze, wird die Differenz zwischen der Ausgabensumme und der Zuzahlungsgrenze erstattet.




Neuropsychologische Therapie

Die neuropsychologische Therapie gehört streng genommen nicht zu den Heilmitteln, ist aber auch eine Leistung der Gesetzlichen Krankenkassen und wird bei Bedarf von der Ärztin/vom Arzt verordnet. Die vielfältigen neuropsychologischen Probleme, die nach einem Schlaganfall auftreten können, habe ich ausführlich auf der Seite Schlaganfall beschrieben. Die Auswirkungen der neuropsychologischen Probleme auf den Alltag können manchmal gravierender als die sichtbaren körperlichen Beeinträchtigungen sein und werden oftmals unterschätzt. Deshalb finde ich es um so wichtiger, sich bei Vorhandensein von neuropsychologischen Problemen professionnelle Hilfe zu suchen.


Eine gute Übersicht sowie Hilfestellung liefert die Seite des Neuropsychologischen Therapie-Centrums an der Ruhr-Universität Bochum:

https://www.ratgeber-neuropsychologie.de/


Ebenfalls vom Team des Neuropsychologischen Therapie-Centrums an der Ruhr-Universität Bochum ist folgende Liste der in Deutschland tätigen neuropsychologisvhen Therapeuten erstellt worden:

http://www.therapeuten-neuropsychologie.de/

 

Die Gesellschaft für Neuropsychologie GNP hat auf ihrer Internetseite ebenfalls eine Behandlerliste veröffentlicht:

https://www.gnp.de/behandlerliste