Gesetzliche Betreuung


Beim Vorliegen einer Vorsorgevollmacht hat die betroffene Person zu einem Zeitpunkt, als sie noch ihre Angelegenheiten selber regeln konnte, eine Person als ihre gesetzliche Betreuung bestimmt.
Der Einsatz einer gesetzlichen Betreuung macht Sinn, wenn  eine Person aufgrund von Krankeit oder Behinderung bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln kann. Dies kann z. B. auch beim Vorliegen einer globalen Aphasie der Fall sein.
Den Antrag beim Amtsgericht stellt entweder die betroffene Person selber oder ein/e Angehörige/r. Nach Befragung der betroffenen Person und Einholen eines medizinischen Gutachtens wird vom Amtsgericht geprüft, ob und in welchem Umfang eine Betreuung erforderlich ist. Angehörige sind nicht automatisch bevollmächtigt, können aber vom Amtsgericht nach Überprüfung als gesetzliche Betreuungspersonen bestimmt werden. Wenn es keine Angehörige oder Bekannte gibt, die die Betreuung übernehmen könnten, bestimmt das Amtsgericht eine gesetzliche Betreuungsperson.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat im Juni 2020 eine umfassende Broschüre zum Thema "Gesetzliche Betreuung" und "Vorsorgevollmacht" herausgebracht:

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Betreuungsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=34