Rehabilitation & Berufliche Wiedereingliederung



REHABILITATION


Rehabilitation bedeutet wörtlich übersetzt "Wiederherstellung". Laut dem neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX "Rehabiltation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen") umfasst Rehabilitation die Leistungen, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten, "um ihre Selbstbestimmung und ihre volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken "(SGB IX, § 1). Dabei handelt es sich um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Teilhabe an Bildung, zur sozialen Teilhabe und um unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen (SGB IX, § 5).




Kostenträger


Die wichtigsten Kostenträger für Rehabilitationsmaßnahmen sind die Krankenkassen, die gesetzliche Rentenversicherung und die Berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung. Ist unklar, wer der zuständige Kostenträger ist, sind in der Regel die Krankenkassen vorleistungspflichtig.


Die gesetzlichen Krankenkassen sind zuständig

  • wenn kein Arbeitsunfall und keine Berufskrankheit vorliegt
  • wenn keine Verminderung der Erwerbstätigkeit vorliegt oder droht
  • bei Reha-Leistungen für Altersrentner ("Reha vor Pflege")

Detaillierte Informationen erhält man auf den Internetseiten der gesetzlichen Krankenkassen.




Die gesetzliche Rentenversicherung ist grundsätzlich bei Menschen im erwerbsfähigen Alter zuständig ("Reha vor Rente"). Detaillierte Informationen erhält man auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/home_node.html




Die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen) gleicht als Pflichtversicherung Gesundheitsschäden aus, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit erleiden.

Sie ist unter anderem zuständig

  • bei Arbeitsunfall  (auch Wegeunfall)
  • bei Unfall in einer Rehabiltationseinrichtung
  • bei Berufskrankheit

Detaillierte Informationen erhält man auf den Internetseiten der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG):

https://www.dguv.de/de/index.jsp
https://www.svlfg.de/





Phasenmodell der neurologischen Rehabilitation des Erwachsenen


Medizinische Leistungen der Rehabilitation, zu denen die Phasen A, B,C und D der neurologischen Rehabilitation gehören, sollen eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mindern.




Phasen A,B und C der neurologischen Rehabilitation
Bei Vorliegen eines Schlaganfalls wird man bestenfalls direkt in ein Krankenhaus mit einer Stroke Unit gebracht (Phase A). Falls nach der Akutphase der Gesundheitszustand noch intensivmedizinische Überwachung und ggf.  intensivmedizinisches Handeln notwendig macht, erfolgt eine Verlegung in eine Abteilung der Phase B (Frührehabilitation). Für diese Verlegung ist kein gesonderter Antrag notwendig.
Hat sich der Gesundheitszustand soweit stabilisiert, dass zwar noch Pflege, aber keine intensivmedizinische Überwachung mehr notwendig ist, kann die Verlegung direkt vom Akutkrankenhaus in eine Rehabilitationseinrichtung erfolgen, die für die Phase C der neurologischen Rehabilitation geeignet ist. Der Sozialdienst des Akutkrankenhauses stellt möglichst frühzeitig einen Antrag auf Rehabilitation der Phase C beim voraussichtlich zuständigen Kostenträger und erkundigt sich nach freien Plätzen in Rehabilitationseinrichtungen (Wünsche des Betroffenen werden in der Regel berücksichtigt).


Je nach Pflegebedürftigkeit bzw. Selbständigkeit des Patienten (meist ermittelt durch den Barthel-Index) kann sich direkt an die Phase A die Phase C oder D anschließen.




Anschlussrehabilitation

Befindet sich der Patient gemäß des Phasenmodells der neurologischen Rehabilitation in Phase D (siehe unten), handelt es sich bei der direkt im Anschluss an die Krankenhausbehandlung durchgeführteN Rehabilitation um eine Anschlussrehabilitation (früher Anschlussheilbehandlung oder kurz AHB genannt).
Für diese Anschlussrehabilitation gilt seit dem 1. Juli 2022  ein erleichtertes und damit beschleunigtes Antragsverfahren. Bei bestimmten Krankheitsgruppen (u. a. Schlaganfall) ist eine Überprüfung durch die Krankenkassen nicht mehr vorgesehen.

Analog ist auch das Antragsverfahren für eine geriatrische Rehabilitation für Schlaganfall-Betroffene ab 70 Jahren geändert worden.



Phase D der neurologischen Rehabilitation
Auch die medizinische Leistungen der Phase D der neurologischen Rehabilitation sollen eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen, ihre Verschlimmerung verhüten oder ihre Folgen mindern.


In der Regel hat man alle  4 Jahre  Anspruch auf eine erneute medizinische Rehabilitationsmaßnahme. Folgende Voraussetzungen sind dabei zu erfüllen:

  • Rehabilitationbedürftigkeit (medizinische Notwendigkeit)
  • Rehabilitationsfähigkeit (der Patient ist in der Lage, die Rehamaßnahmen durchzuführen)
  • positive Gesundheitsprognose ( die Rehabilitationsziele sind in einem realistischen Zeitrahmenerreichbar)
  • ggf. teilweise oder erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit

Die medizinische Rehabilitation der Phase D kann stationär oder ambulant erfolgen. Beide Formen haben aus meiner Sicht Vor- und Nachteile. Bei der stationären Rehabilitation kann man sich zwischen den Therapien oder mittags in seinem eigenen Bett ausruhen. Nachteilig könnte die Lage der Rehabilitationsklinik sein: Unter Umständen liegt die Klinik weit vom Wohnort entfernt, so dass Besuche von Angehörigen erschwert sind. In der ambulanten Rehabilitation entspricht  die tägliche Therapiedichte und Therapiedauer (bis zu sechs Stunden) in der Regel der der stationären Rehabilitation. Für die Pausen stehen in der ambulanten Rehabilitationseinrichtung bzw. Tagesklinik zwar Ruhezonen oder Ruheräume  zur Verfügung, diese sind aber aus meiner Sicht nicht vergleichbar mit dem Ausruhen im eigenen Bett. Hinzu kommt die Hin- und Rückfahrt: Wählt man die Beförderung mit dem hauseigenen Fahrdienst, kann eine Fahrt bis zu 1 1/2 Stunden dauern (Fahrzeit mit dem PKW auf direktem Wege: 20 Minuten), da man nicht der einzige Fahrgast ist. Mein Fazit: Für eine ambulante Rehabilitation muss man schon relativ fit sein!
Bei Schlaganfallbetroffenen kann die medizinische Rehabilitation der Phase D je nach Alter in einer neurologischen  oder geriatrischen Einrichtung erfolgen. Für einen älteren pflegebedürftigen Schlaganfallbetroffenen mit eingeschränkter Leistungsfähigkeit und Begleiterkrankungen macht eine geriatrische Rehabilitation durchaus Sinn. Die anderen älteren Schlaganfallbetroffenen profitieren jedoch von der hohen Therapiedichte in einer neurologischen Einrichtung.


Auf den folgenden Internetseiten kann man sich über Rehabilitationskliniken für Erwachsene und Rehabilitationseinrichtungen für Kinder informieren:

https://www.rehakliniken.de/
https://www.schlaganfall-hilfe.de/fileadmin/files/SDSH/Medien-_und_Warenkorb/rehakliniken-kindlicher-schlaganfall.pdf
https://meine-rehabilitation.de
https://www.bdh-reha.de/de/kliniken/





IRENA - Intensivierte Rehabilitationsnachsorge


IRENA kann beantragt werden, wenn die Rentenversicherung Kostenträger der vorausgegangen Rehabilitation ist. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Erwerbsfähigkeit muss über 3 Std. pro Tag vorhanden sein.
  • Es darf kein Rentenantrag gestellt worden sein.

Arbeitslosigkeit bzw. weitere Krankschreibung sind kein Hindernis.
IRENA beginnt innerhalb von drei Monaten nach Ende der medizinischen Rehabilitation und muss innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen sein. Die Durchführung von IRENA findet ausschließlich in stationären und ganztägig ambulanten Rehabilitationseinrichtungen statt.
In Bonn und Umgebung finden sich auf der Seite der deutschen Rentenversicherung folgende Anbieter von IRENA:

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Reha/Reha-Nachsorge/IRENA/irena_node.html
https://www.nachderreha.de/




Phase E     Medizinisch-Berufliche bzw. Berufliche Rehabilitation


Laut SGB IX, § 49 (1) werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.
Leistungen zur  Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach SGB IX sind z. B. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes wie begleitete Belastungserprobung, Unterstützung im Betrieb, Training am Arbeitsplatz,  (begleitete) Qualifizierung, Arbeitsassistenz etc.
Die Leistungen zur  Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) werden finanziert von der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung, der Kriegsopferversorgung und -fürsorge, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger der Sozialhilfe sowie der öffentlichen Jugendhilfe.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht für LTA zuständig.



Medizinisch-Berufliche Rehabilitation

Das Angebot der medizinisch-beruflichen Rehabilitation richtet sich an Menschen, die aufgrund von schweren krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen umfassende diagnostische und therapeutische Leistungen benötigen. Dabei werden sowohl Leistungen der medizinischen Rehabilitation (Ergotherapie, Phsiotherapie, Logopädie etc.) als auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) angeboten:

  • Belastungserprobung (Feststellung der körperlichen, geistigen und psychischen Belastbarkeit für eine Berufsausbildung, die Wiederaufnahme des  "alten" Berufes oder eine Umschulung)
  • Arbeitserprobung (Herausfinden der eigenen Fähigkeiten, Stärken und Einschränkungen in Bezug auf einen Beruf)
  • Klärung, ob der zukünftige Ausbildungsplatz bzw. der "alte" Arbeitsplatz an die Leistungseinschränkungen angepasst werden muss (z. B. technische Hilfen)

Vorrangiges Ziel der medizinisch-beruflichen Rehabilitation für Diejenigen, die vor dem Schlaganfall berufstätig waren, ist die Rückkehr an den alten Arbeitsplatz. Wenn dies nicht möglich sein sollte,  wird beim gleichen Arbeitgeber eine betriebliche Umsetzung auf einen behinderungsgerechteren Arbeitsplatz angestrebt.


Umfangreiche Informationen  zur beruflichen Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen findet man bei REHADAT. Dabei handelt es sich um ein Projekt des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln e.V., gefördert vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ( BMAS) aus dem Ausgleichsfonds.

https://www.rehadat.de/



Auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft der medizinisch-beruflichen Rehabilitationseinrichtungen (BAG MBR) erhält man weitere Informationen sowie Adressen der Rehabilitationseinrichtungen, die eine medizinisch-berufliche Rehabilitation anbieten:

https://www.mbreha.de/



In der Liste der BAG MBR finden sich auch folgende zwei Kliniken in Vallendar und Bremen, über die ich bereits in der Zeitschrift des Bundesverbandes Aphasie und der Zeitschrift der Stiftung Deutsche Schlaganfallhilfe THALA gelesen habe.
Der Bundesverband Rehabilitation BDH beschreibt sich als die größte deutsche Fachorganisation auf dem Gebiet der Rehabilitation von neurologischen Patienten. Der BDH unterhält einige eigene Kliniken, unter anderem eine Klinik in Vallendar/Rheinland-Pfalz:

https://www.bdh-klinik-vallendar.de/bdh-klinik-vallendar/index.php



In Kooperation mit dem Neurologischen Rehabilitationszentrum Friedehorst in Bremen bietet das BFW Friedehorst für Menschen mit neurologischen Beeinträchtigungen eine Abklärung der beruflichen Eignung an:

https://www.friedehorst.de/abklaerung-der-beruflichen-eignung/abklaerung_neurologisch-beeintraechtigte.php



Im Jahr 2018 habe ich im Rahmen der Würzburger Aphasietrage einen sehr interessanten Workshop zum Thema "Berufliche Teilhabe" besucht und so die Fortbildungsakademie der Wirtschaft (FAW) gemeinnützige Gesellschaft mbH kennengelernt. Die FAW bietet auch speziell für Menschen mit neurologischen Einschränkungen ein Reha-Management sowie die Möglichkeit an, sich in einem FAW-Tagestrainingszentrum in Kamen auf den (Wieder-)Einstieg in den Beruf vorzubereiten:

https://www.faw.de/berufliche-rehabilitation-inklusion/neurospezifische-angebote
https://www.faw-btz.de/tagestrainingszentren/was-wir-tun
https://www.faw-btz.de/ttz-kamen





Berufliche Rehabilitation
Die berufliche Rehabilitation dient der Ausbildung (in Berufsbildungswerken BBW) oder Umschulung (in Berufsförderungswerken BFW) von Menschen mit schweren krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen.


Berufsbildungswerke (BBW)
Die Berufsbildungswerke dienen der beruflichen Erstausbildung von behinderten Jugendlichen, die auf besondere Unterstützung angewiesen sind. Daher stehen neben dem Ausbildungspersonal auch ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Fachkräfte zur Verfügung.
Inzwischen gibt es in Deutschland über 50 Berufsbildungswerke, die sich auf unterschiedliche Behinderungsarten spezialisiert haben. Bei Bedarf werden in den Berufsbildungswerken auch vorab Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung, der Arbeitserprobung und der Berufsvorbereitung durchgeführt.
Auf der Internetseite der Bundesarbeitsgemeinschaft Berufsbildungswerke (BAGBW) findet man detaillierte Informationen:

https://www.bagbbw.de/



Folgende beiden Berufsbildungswerke sind Mitglied in der BAGBW und liegen in der Nähe von Bonn:

https://www.cjd-bbw-frechen.de/
https://bbw-neuwied.de/





Berufsförderungswerke (BFW)
Das Angebot der Berufsförderungswerke richtet sich an behinderte Erwachsene, die bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen können. Ebenso wie in den Berufsbildungswerken stehen neben dem Ausbildungspersonal auch ärztliche, psychologische und sozialpädagogische Fachkräfte zur Verfügung. Inzwischen gibt es in Deutschland 28 Berufsförderungswerke, die sich auf unterschiedliche Behinderungsarten spezialisiert haben.
Auf der Internetseite des Bundesverbandes der Berufsförderungswerke findet man detaillierte Informationen:

https://www.bv-bfw.de/home.html



Folgende beiden Berufsförderungswerke (BFW Friedehorst und BFW Hamburg) haben sich auf die berufliche Rehabilitation von Menschen mit neurologischen Einschränkungen spezialisiert:

https://www.friedehorst.de/abklaerung-der-beruflichen-eignung/abklaerung_neurologisch-beeintraechtigte.php
https://www.bfw-hamburg.de/reha-assessment/rehaassessment-neuro/



Das BFW Heidelberg hat speziell für Menschen mit Aphasie ein Modell zur beruflichen Rehabilitation entwickelt:

https://www.bfw-heidelberg.de/berufliche-reha/reha-assessment/heidelberger-aphasie-modell/




Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM)
Werkstätten für Behinderte sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation für behinderte Menschen, die (noch) nicht auf dem freien Arbeitsmarkt tätig sein können. Diese Einrichtungen umfassen sowohl einen Berufsbildungs- als auch einen Arbeitsbereich. Laut SGB IX, § 219 soll eine Werkstatt für Behinderte über ein möglichst breites Angebot an Berufsbildungs- und Arbeitsplätzen verfügen; auch  ausgelagerte Plätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollen angeboten werden. Weitere Voraussetzungen für die offizielle Anerkennung als Werkstatt für Behinderte ist das Vorhandensein von qualifiziertem Personal und einem begleitenden Dienst (sozialpädagogische,  pflegerische und therapeutische Fachkräfte). Laut Werkstättenverordnung müssen zudem die besondere ärztliche Betreuung der behinderten Menschen in der Werkstatt und die medizinische Beratung des Fachpersonals der Werkstatt durch einen Arzt vertraglich sichergestellt sein.


In der Broschüre der ALEXIANER Köln  "Wieder neu leben lernen" werden unter anderem auch die Aufgaben des  ZenE (Zentrum für neurologische Erkrankungen) mit Sitz in Köln beschrieben (Seiten 10 und 11). Betroffene im erwerbsfähigen Alter  sowie deren Angehörige werden von ZenE beraten und vielfältig unterstützt.

https://www.alexianer-koeln.de/fileadmin/user_upload/Koeln_Rhein-Sieg/Leistungen/Broschu__re_neuleben_Mail.pdf



In den Alexianer Werkstätten in Köln werden Menschen mit psychischer Erkrankung, erworbenen neurologischen Erkrankungen oder Diagnosen aus dem Autismus-Spektrum gefördert:

https://www.alexianer-werkstaetten.de/koeln/





BERUFLICHE WIEDEREINGLIEDERUNG


Für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen und Ihnen gleichgestellter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind vorrangig die Inklusionsämter (ehemals Integrationsämter) zuständig. Dabei wird nicht nur dieser Personengruppe, sonden auch den Arbeitgebern Unterstützung angeboten. Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben wird in enger Zusammenarbeit mit der Bundesagentur für Arbeit und den übrigen Rehabilitationsträgern durchgeführt.
In Nordrhein-Westfalen ist das  beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) angesiedelt:

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/inklusionsamt/wir_ueber_uns/das_lvr_integrationsamt/integrationsamt.jsp



Bei allen Handwerks- sowie einigen Industrie- und Handelskammern im Rheinland sind Inklusionsfachberater*innen im Auftrag des Inklusionsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland (kurz LVR) tätig:

https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/inklusionsamt/fachberatung/kammerberatung/kammerberatung.jsp



Den Inklusionsfachberater bei der IHK Rhein-Sieg, Herrn Ali Atak, habe ich 2019 bei der inklusiven Jobbörse in Bad Godesberg persönlich kennengelernt. Mich hat tief beeindruckt, wie er nach seinem Schlaganfall 2014 sein Leben wieder in den Griff bekommen hat. Ein Interview mit Ali Atak / Inklusionsfachberater bei der IHK Rhein-Sieg, kann man in der IHK-Zeitschrift "Die Wirtschaft" vom Mai 2017 lesen (Seiten 22/23):

https://www.ihk-bonn.de/fileadmin/wirtschaft_mai2017/#13



Im Auftrag des LVR arbeitet auch der  Integrationsfachdienst Bonn/Rhein-Sieg (IFD). Er informiert, berät, und unterstützt bei Fragen und Schwierigkeiten am Arbeitsplatz:

https://www.ifd-bonn.de/



In Ergänzung zu den oben genannten Fachberatungen des Inklusionsamtes hat sich in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis ein Netzwerk aus Gebietskörperschaften und regionalen Unternehmen "Bonn RheinSieg fairbindet" gebildet, das sich gemeinsam für einen inklusiven Arbeitsmarkt in dieser Region einsetzt:

https://www.bonn-rhein-sieg-fairbindet.de/




Das LVR-Inklusionsamt biete über die Fachberatungen auch Unterstützung bezüglich der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) an.
Nach SGB IX, § 167 (2) iwird BEM folgendermaßen definiert: "Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement)."
Zum BEM gehört auch die stufenweise Wiedereingliederung am Arbeitsplatz  (SGB V, § 74), auch "Hamburger Modell" genannt: Arbeitnehmer*innen, die wegen Unfall oder Krankheit  länger arbeitsunfähig waren, arbeiten zunächst nur einige Stunden und werden allmählich an die Belastungen ihres Arbeitsplatzes herangeführt.  Dabei sind die Arbeitnehmer*innen weiter krankgeschrieben und erhalten daher Krankengeld statt Lohn. Diese Phase der Wiedereingliederung kann 6 Wochen bis zu 6 Monaten betragen.